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   BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97   

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BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97 (https://dejure.org/1998,3170)
BVerwG, Entscheidung vom 03.07.1998 - 1 B 114.97 (https://dejure.org/1998,3170)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Juli 1998 - 1 B 114.97 (https://dejure.org/1998,3170)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - Voraussetzungen des Abweichens eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Gewerbe im Sinne des Gewerberechts - Nach außen gerichtete Tätigkeit als Voraussetzung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 43 Abs. 2; GewO § 14
    Gewerberecht - Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern als wirtschaftliche Betätigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 4 Abs. 1 GG; § 14 GewO
    Pflicht zur Gewerbeanmeldung der wirtschaftlichen Betätigung der Scientologen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1999, 3279 (Ls.)
  • NVwZ 1999, 766
  • NVwZ 1999, 769
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 16.02.1995 - 1 B 205.93

    Sektenveranstaltungen - § 14 GewO, Art. 4 GG, Einbindung in den

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Der Kläger macht geltend, das Oberverwaltungsgericht sei von dem Beschluß des Senats vom 16. Februar 1995 - BVerwG 1 B 205.93 - (Buchholz 451.20 § 14 GewO Nr. 6 = GewArch 1995, 152) abgewichen.

    Hinsichtlich der hier allein in Rede stehenden Aufforderung zur Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO hat der Senat zu der Problematik bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1995 (a.a.O.) Stellung genommen.

  • BVerwG, 06.11.1997 - 1 C 18.95

    Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins Scientology Neue Brücke e. V.:

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Das ist Folge des gegenüber den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften weitergehenden Schutzzweckes des Gewerberechts und gilt sowohl für Betätigungen gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern (vgl. dazu Urteil vom 6. November 1997 - BVerwG 1 C 18.95 - NJW 1998, 1166 [BVerwG 06.11.1997 - 1 C 18/95]).
  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Abweichendes läßt sich auch nicht dem - die Umsatzsteuerpflicht einer religiösen Vereinigung für religionsneutrale Vorgänge betreffenden - Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Oktober 1965 - 1 BvR 498/62 - (BVerfGE 19, 129 [BVerfG 04.10.1965 - 1 BvR 498/62]) entnehmen, auf den der Kläger sich beruft.
  • BVerwG, 16.12.1992 - 1 B 162.92

    Gewerbeuntersagung, Vorgesellschaft, Gewerbetreibender, Personengesellschaft,

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Denn ein eingetragener Verein kann als juristische Person Gewerbetreibender sein (vgl. Beschluß vom 16. Dezember 1992 - BVerwG 1 B 162.92 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 53 = GewArch 1993, 156), dem gegenüber die Vereinsmitglieder gewerberechtlich zu schützende Dritte sein können.
  • BVerwG, 10.02.1978 - 1 B 13.78

    Ausländerbehörde - Ausländischer Student - Entwicklungsland - Verlängerung der

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Dabei gehört die Würdigung des Sachverhalts und der Beweise grundsätzlich dem sachlichen Recht an (vgl. Beschluß vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8), so daß mit Angriffen hiergegen im allgemeinen ein Verfahrensmangel nicht begründet werden kann.
  • BVerwG, 31.01.1989 - 9 C 54.88

    Sachverhaltswürdigung - Richterliche Überzeugungsbildung - Asylbewerber -

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Freiheit der Überzeugungsbildung bedeutet, daß das Gericht die Würdigung und Abwägung des Prozeßstoffes auf seinen Aussage- und Beweiswert für die Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen nur nach der inneren Überzeugungskraft der in Betracht kommenden Gesichtspunkte vorzunehmen hat (vgl. Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 54.88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 213).
  • BVerwG, 19.08.1993 - 1 B 92.93

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache in der

    Auszug aus BVerwG, 03.07.1998 - 1 B 114.97
    Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. z.B. Beschluß vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 92.93 - m.w.N.).
  • BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 19/01

    Rechtsweg - Dienstleistungen in einem Verein

    Selbst wenn der Beklagte ein Verein mit wirtschaftlicher Zielsetzung wäre (so Senat 22. März 1995 aaO für einen anderen Verein der Scientology-Organisation; vgl. zur Abgrenzung zwischen Idealverein und wirtschaftlichem Verein innerhalb der Scientology-Organisation auch BVerwG 6. November 1997 - 1 C 18.95 - BVerwGE 105, 313 sowie BVerwG 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 - NVwZ 1999, 766), bestünde zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis.
  • OVG Sachsen, 07.06.2021 - 6 B 324/20

    Veranstaltung von Pokerturnieren; nicht wirtschaftlicher Verein;

    Dies ist Folge des gegenüber den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften weitergehenden Schutzzweckes des Gewerberechts und gilt sowohl für Betätigungen gegenüber Nichtmitgliedern als auch gegenüber Mitgliedern (BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1998 - 1 B 114.97 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 1 B 205.93 -, juris).
  • OVG Sachsen, 04.08.2023 - 3 B 133/23

    Versammlung; Gottesdienst; Religionsfreiheit; Lautstärke; Bestimmheit

    Das gilt sowohl hinsichtlich der sich dort einfindenden natürlichen Personen, die beten wollen, als auch hinsichtlich einer in Vereinsform organisierten Religionsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 -, juris Rn. 7; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz- Kommentar, Stand. 100. EL Januar 2023, Art. 4 Rn. 54 ff.), die an diesem Ort zum Gebet zusammenkommen möchte.
  • OVG Sachsen, 10.08.2023 - 3 B 143/23

    Versammlung; Religionsausübung; Auflage

    Das gilt sowohl hinsichtlich der sich dort einfindenden natürlichen Personen, die beten wollen, als auch hinsichtlich einer in Vereinsform organisierten Religionsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 -, juris Rn. 7; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand. 100. EL Januar 2023, Art. 4 Rn. 54 ff.), die an diesem Ort zum Gebet zusammenkommen möchte.
  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5593/03

    Anspruch der Church of Scientology International (CSI) auf Erlass einer

    An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen kann kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dient und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, ohne die Eigenschaft als eingetragener Verein in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995 und 3.7.1998, NVwZ 1995, 473 und 1999, 766, Urt. v. 6.11.1997, BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württ, Urt. v. 12.12.2003- 1 S 1972/00-DVBI.
  • VG Frankfurt/Main, 17.03.2000 - 7 E 1044/97

    Scientology-Kirche - zur Pflichtmitgliedschaft in der IHK und zur Beitragspflicht

    Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Verfahren, indem es - ebenso wie in dem bereits genannten - um die Frage der Gewerbeanmeldung einer Untergliederung von Scientology ging, mit Beschluss vom 3.7.1998 (1 B 114/97, GewArch 1998, 416) ausdrücklich bestätigt.
  • OVG Sachsen, 17.08.2023 - 3 B 151/23

    Gewichtung und Verhältnis der Ausübung des Versammlungsrechts eines islamischen

    Das gilt sowohl hinsichtlich der sich dort einfindenden natürlichen Personen, die beten wollen, als auch hinsichtlich einer in Vereinsform organisierten Religionsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3. Juli 1998 - 1 B 114/97 -, juris Rn. 7; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, Stand. 100. EL Januar 2023, Art. 4 Rn. 54 ff.), die an diesem Ort zum Gebet zusammenkommen möchte.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 16.04.2010 - 2 M 1/10

    Verstoß gegen das Sonntagsöffnungsverbot bei Geschäften eines Vereins mit seinen

    Darüber hinaus ist es in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass auch die Geschäfte eines Vereins mit seinen Mitgliedern der Annahme der Gewerblichkeit der wirtschaftlichen Betätigung nicht entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 03.07.1998 - 1 B 114/97, a.a.O. Rn. 8; vgl. auch Friauf, in: GewO, Stand: Dezember 2009, § 1 Rn. 280).
  • VG Stuttgart, 07.11.2005 - 11 K 5594/03

    Voraussetzungen für die Erhebung einer Sondernutzungsgebühr im Rahmen der

    An der gewerblichen Betätigung der Klägerin bzw. anderer Scientology-Organisationen kann kein Zweifel bestehen, auch wenn die beabsichtigte Gewinnerzielung weltanschaulichen oder religiösen Zwecken dient und nur Geschäfte mit ihren Mitgliedern betreffen sollte, ohne die Eigenschaft als eingetragener Verein in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.2.1995 und 3.7.1998, NVwZ 1995, 473 und 1999, 766, Urt v. 6.11.1997, BVerwGE 105, 313; VGH Baden-Württ., Urt. v. 12.12.2003-1 S 1972/00-DVBI.
  • VG München, 02.06.1999 - M 7 K 96.5439
    Damit steht im Einklang, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Verkauf von Waren und entgeltlichen Dienstleistungen, obwohl sie nach dem Selbstverständnis des Anbieters "Religionsausübung" darstellen und ausmachen, bei entsprechender Gewinnerzielungsabsicht als wirtschaftliche Betätigung im Sinne des Gewerberechts anzusehen ist und zur Pflicht zur Gewerbeanmeldung führen kann, selbst wenn diese Leistungen nur gegenüber Vereinsmitgliedern erbracht werden (vgl. BVerwG v. 3.7.1998, GewArch 1998, S. 416 bis 419).
  • VG Ansbach, 12.06.2018 - AN 4 K 18.00812

    Eigenständigkeit des ordnungsrechtlichen Gewerbebegriffs

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